📜 Gebührenreglement; Änderungen per 1. Juli 2026 unter Vorbehalt des fakultativen Referendums

Der Gemeinderat Kiesen hat an seiner Sitzung vom 29. April 2026 das revidierte Gebührenreglement verabschiedet. Das neue Reglement richtet sich in Aufbau und Inhalt weitgehend nach dem Muster-Gebührenreglement des Kantons Bern sowie den aktuellen kantonalen Vorgaben und Gesetzesgrundlagen.

 

Der Beschluss dieses Reglements sowie die öffentliche Auflage und die Referendumsfrist wurden im amtlichen Anzeiger Nr. 20 vom Freitag, 15. Mai 2026 publiziert.

 

Mit der Revision werden das bisherige Gebührenreglement aus dem Jahr 2008 (inkl. Teilrevision 2012) aktualisiert, verschiedene Bestimmungen präzisiert sowie neue Gebührentatbestände aufgenommen. Das Gebührenreglement untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Art. 24 Abs. 1 des Organisationsreglements der Gemeinde Kiesen. Während der öffentlichen Auflagefrist (bis am 15. Juni 2026) kann gegen den Beschluss das Referendum ergriffen werden.

 

Wesentliche Änderungen:

 

Allgemeine Bestimmungen

  • Art. 2: Präzisierungen zur Kostendeckung und Verhältnismässigkeit
  • Art. 4: Einführung von zwei unterschiedlichen Aufwandgebühren:
    • Aufwandgebühr I (normale Verwaltungstätigkeit)
    • Aufwandgebühr II (fachlich qualifizierte Verwaltungstätigkeit)
  • Art. 14: Verlängerung der Verjährungsfrist von Gebührenforderungen von 5 auf 10 Jahre

 

Personen-, Familien- und Erbrecht

  • Art. 15: Überarbeitung und Aktualisierung der Bestimmungen im Bereich Erbrecht
  • Art. 17: Anpassung der Einbürgerungsbestimmungen an die aktuelle kantonale Gesetzgebung
  • Streichung bisheriger Regelungen:
    • bisheriger Art. 15 (Familienrecht / Vormundschaft)
    • bisheriger Art. 19 (Adressauskünfte Einwohnerregister)

 

Ortspolizeiwesen

  • Art. 18: Erweiterung und Aktualisierung der Gebührenbestimmungen im Bereich Gastgewerbe
  • Art. 19: Neuaufnahme von Bestimmungen betreffend Prostitutionsgewerbe
  • Art. 20: Neuaufnahme von Gebühren im Bereich Geldspiel, Handel und Gewerbe
  • Streichung bisheriger Regelungen:
    • bisheriger Art. 20 (Gesundheitswesen / Desinfektionen)
    • bisheriger Art. 24 (Ausweise)
    • bisheriger Art. 26 (Reklamebewilligungen)

 

 

Öffentlicher Grund

  • Art. 21: Anpassung der Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes:
    • Grundgebühr von CHF 40 auf CHF 50 erhöht
    • Erhöhung der Gebühren pro m² / Tag
    • Erhöhung der maximalen Tagesgebühr von CHF 150 auf CHF 300
    • Erhöhung der Saisonpauschale für die gewerbliche Nutzung des Parkplatzes und der Einwasserungsstelle bei der Jabergbrücke von CHF 500 auf CHF 1’200

 

Gemeindeeigene Anlagen

  • Art. 22: Neu geregelt wird die Benutzung gemeindeeigener Anlagen (insbesondere Turnhalle und Sportplatz):
    • Einführung eines Tarifsystems für:
      • Ortsansässige / Ortsvereine
      • Auswärtige / kommerzielle Nutzer
    • Regelung von Gebühren für:
      • Trainingsbetrieb
      • Einzelanlässe
      • Hallenbenutzung
      • Küchenbenutzung
      • Hauswartleistungen

 

Weitere Gebührenanpassungen

  • Art. 23: Leumundszeugnis CHF 15 → CHF 50
  • Art. 24: Herausgabe von Fundgegenständen CHF 10 → CHF 20
  • Art. 25: Hundetaxe:
    • neuer Gebührenrahmen CHF 75–150
    • bisherige Ausnahme für Rettungshunde entfällt
  • Art. 26: Neuaufnahme von Gebühren betreffend Exmissionen

 

Bauwesen

  • Art. 27: Neuaufnahme von Gebühren im Zusammenhang mit eBau
  • Art. 29–31: Präzisierungen und Erweiterungen bei Voranfragen, Vorabklärungen und Bewilligungsverfahren
  • Art. 30:
    • Mitteilung an Nachbarn CHF 20 → CHF 50
    • verschiedene Bewilligungen (z.B. Wasseranschluss, Strassenanschluss) CHF 30 → CHF 50
    • Ergänzung zusätzlicher Bewilligungstatbestände
  • Art. 35: Anzeige Baubeginn CHF 30 → CHF 50
  • Art. 36: Ergänzung zusätzlicher Kontrollaufgaben (u.a. Versickerungsanlagen)

 

Steuerwesen / Datenschutz / Information

  • Art. 40–41: Erweiterung der Gebührenbestimmungen im Steuerwesen und bei amtlichen Bewertungen
  • Art. 42: Neuaufnahme Datenschutzbestimmungen
  • Art. 43: Neuaufnahme Öffentlichkeitsprinzip / Informationszugang
  • Art. 44: Neuaufnahme Archivgebühren
  • Art. 45: Neuaufnahme Schreibereidienstleistungen
  • Art. 47: Neuaufnahme Gebühren für Verfügungen nach Verwaltungsrechtspflegegesetz

 

Gebührentarif

  • Art. 48: Anpassung des Gebührentarifs:
    • Aufwandgebühr I: CHF 75 / Stunde
    • Aufwandgebühr II: CHF 120 / Stunde
    • Hundetaxe neu CHF 100 pro Hund
    • Aufnahme Auto-Spesenregelung
    • Vereinfachung der bisherigen Fotokopierregelungen

 

Inkrafttreten

  • Art. 50: Das revidierte Gebührenreglement soll per 1. Juli 2026 in Kraft treten.